Unterneh­mens­gründung durch Unterneh­mens­übernahme

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Mut zur Chance

Unterneh­mens­gründung durch Unterneh­mens­übernahme

Nicht immer steht für die Unternehmensnachfolge ein geeigneter Verwandter zur Verfügung, dem man namentlich per Erbvertrag, Testament oder Vermächtnis Anteile oder Assets vermachen könnte. Mitarbeiter oder Dritte (Gründer) könnten aber ein Interesse haben, das zu übertragende Unternehmen (allein oder gemeinsam mit weiteren Interessenten) käuflich zu erwerben. Für den bisherigen Inhaber könnte dies sogar die lukrativere Variante darstellen. Also warum gründen – Übernahme kann auch sehr lukrativ sein.

 

Wer sich als Gründer/Übernehmer einen etablierten Betrieb zu eigen macht, übernimmt mit dem zunächst fremden Bestand natürlich Chancen und Risiken. Deshalb ist ein geordnet abzuwickelnder „Due Diligence Process“, also schlicht eine sorgfältige Analyse des Bestandes in allen relevanten Aspekten, unabdingbar, aber nicht ausreichend für diese Form der Unternehmensgründung.

 

Es gilt beide Seiten der Medaille zu betrachten. Alle M&A-Spezialisten (inklusive des Autors) weisen darauf hin, dass „das Menschliche“ eine umso größere Rolle spielt, je wichtiger die Belange werden. Das gilt intern, in Bezug auf die Mitarbeiter, die, womöglich entgegen eigener Hoffnungen, einen „neuen Chef“ bekommen ebenso wie extern, wo Kunden nun statt der alten, vertrauten plötzlich „neue Gesichter“ vorfinden. Und doch können die Vorteile insbesondere dann überwiegen, wenn man die eigene Existenzgründung auf längere Perspektive betrachtet. Denn für das eigene strategische Vorgehen hat man angesichts der Filterfunktion des Marktwettbewerbs häufig bereits ein bewährtes, nicht unerhebliches Potential, das man weiterführend nutzen kann. Der Acker ist schon gepflügt, was einen ja nicht davon abhält, an geeigneten Stellen neu zu säen.

 

Je nach Rechtsform und Erwerberlage gibt es verschiedene erprobte Modelle der Realisierung. Der Inhaber kann dabei entweder gleich komplett ausscheiden oder als Minderheiteneigner noch bleiben (kann steuerrechtlich interessant sein) oder Mitglied in einem vielleicht gewünschten Beirat oder freier Berater werden. Der Preis für das Unternehmen kann auf einmal gezahlt werden, in Raten, teils per Anzahlung und teils aus dem Umsatz oder je nachdem. Die Gewährleistung wird meist ausgeschlossen, jedoch erhält der Erwerbsinteressent abgestimmten, weitreichenden Zugang zu den Unternehmensdaten und der Veräußerer gibt für verschiedene besonders wichtige Punkte eine Garantie ab. Das mindert das beiderseitige Risiko, ein Unternehmen als gleichsam lebendes Organ zu kaufen, mit seinen Unsicherheiten. Die einschlägige Fachsprache ist mächtig anglizistisch (Merger & Akquisition, Data Room, Due Diligence, Discounted Cash-Flow, Vendor Guarantee etc.), aber das braucht wirklich niemanden abzuschrecken. Nicht selten kommen taugliche und zahlungskräftige Erwerber auch aus dem Ausland, da lohnt sich ein weiter Horizont und die Vereinbarung von Schiedsgerichtsbarkeit. Die Notarkosten trägt häufig der Erwerber, die eigenen Beratungskosten kann man in den Kaufpreis einpreisen.

 

Das alles muss vorher gedanklich gut durchdrungen und vertraglich sorgfältig und komplett abgebildet, meist auch notariell beurkundet werden, was vorher mit Hilfe eines erfahrenen und spezialisierten Anwalts vorzubereiten ist. Bei alledem ist die menschliche Komponente immer im Vordergrund zu sehen. Es gibt wohl wenig Rechtsgebiete, wo es so auf das berühmte „Bauchgefühl“ ankommt.

 

Ein erfahrener Wirtschaftsanwalt vermag den M&A-Prozess nicht nur mit den simplen Mittel des rechtlichen Instrumentariums effizient zu unterstützen (z.B. im Rahmen der „Legal Due Diligence“). Wenn er auch noch ein offenes Auge auch für die menschlichen Aspekte einer geplanten Unternehmensgründung durch Transaktion bewahrt hat kann er solche Transaktionen noch erfolgreicher gestalten. Wichtig hierbei ist natürlich auch das eigene „Gefühl“ – zum Verkäufer des Unternehmens, aber auch zum Anwalt.

 

Häufig ist dieser dann Ratgeber auch in den „menschelnden Aspekten“. Und auch Anwälte freuen sich über Mandate, bei denen sie mehr als ein neutraler Rechtsanwendungsroboter sind.

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Dr. Axel Schober

Rechtsanwalt in Dresden. Promoviert in internationalem Recht. Assistent am Lehrstuhl für IPR und Rechtsvergleichung der Uni Bayreuth, Promotionsstudium in Bordeaux/France, danach Arbeit in Paris. Seit 1997 eigene Kanzlei in Dresden. www.dr-schober.de

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